Servicebedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen für Waren

Der Kunde wird insbesondere auf die Bestimmungen der Ziffer 8 hingewiesen.

 

 

  1. Deutung
    Geschäftstag: ein Tag außer einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag in England, an dem die Banken in London für den Geschäftsverkehr geöffnet sind.
    1. Öffnungszeiten: der Zeitraum von 9.00 bis 17.00 Uhr an jedem Geschäftstag.
    2. Bedingungen: Die in diesem Dokument dargelegten Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung gemäß Abschnitt 11.4.
    3. Vertrag: der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden über den Verkauf und Kauf der Waren gemäß diesen Bedingungen.
    4. Kunde: die natürliche oder juristische Person, die die Waren vom Lieferanten kauft.
    5. Höhere Gewaltereignis: ein Ereignis, ein Umstand oder eine Ursache, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegt.
    6. Waren: die in der Bestellung aufgeführten Waren (oder Teile davon).
    7. Befehl: die Bestellung des Kunden für die Waren, wie im Bestellformular des Kunden dargelegt, die Annahme des Angebots des Lieferanten durch den Kunden bzw. auf der Rückseite.
    8. Spezifikation: jede Spezifikation für die Waren, wie in einer geltenden Bestellung angegeben.
    9. Anbieter: DWIR Limited (registriert in England und Wales unter der Firmennummer 12688528) t/a Soundbox.
      1. A Person umfasst eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine nicht eingetragene Körperschaft (unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder nicht).
      2. Ein Verweis auf eine Partei umfasst deren Nachfolger und zulässige Abtretungsempfänger.
      3. Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung ist ein Verweis auf diese in der geänderten oder neu in Kraft getretenen Fassung. Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine Gesetzesbestimmung umfasst alle untergeordneten Gesetze, die im Rahmen dieses Gesetzes oder dieser Gesetzesbestimmung erlassen wurden.
      4. Alle Wörter, die den Begriffen folgen, einschließlich insbesondere „beispiel“ oder ähnliche Ausdrücke, sind als illustrativ zu interpretieren und schränken den Sinn der Wörter vor diesen Begriffen nicht ein.
      5. Ein Hinweis auf Schreiben oder geschrieben ausgenommen Fax und E-Mail.

  2. Vertragsgrundlage
    1. Diese Bedingungen gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Kunde auferlegen oder integrieren möchte oder die durch Gesetz, Handelsbrauch, Praxis oder Geschäftsgang impliziert sind.
    2. Die Bestellung stellt ein Angebot des Kunden zum Kauf der Waren gemäß diesen Bedingungen dar. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Bedingungen der Bestellung und alle anwendbaren Spezifikationen vollständig und korrekt sind.
    3. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn der Lieferant eine schriftliche Annahme der Bestellung erteilt, wodurch der Vertrag zustande kommt.
    4. Der Kunde verzichtet auf jegliches Recht, das er andernfalls auf eine in den Dokumenten des Kunden gebilligte, mitgelieferte oder darin enthaltene Bestimmung geltend machen könnte, die mit diesen Bedingungen nicht vereinbar ist.
    5. Alle vom Lieferanten erstellten Muster, Zeichnungen, Beschreibungen oder Werbematerialien sowie alle in den Katalogen oder Broschüren des Lieferanten enthaltenen Beschreibungen oder Abbildungen werden ausschließlich zu dem Zweck erstellt, eine ungefähre Vorstellung von den darin genannten Waren zu vermitteln. Sie sind weder Vertragsbestandteil noch haben sie Vertragswirkung.
    6. Ein vom Lieferanten abgegebener Kostenvoranschlag für die Waren stellt kein Angebot dar. Ein Angebot ist nur für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Ausstellungsdatum gültig.

  3. Waren
    1. Die Waren werden im Verkaufskatalog des Lieferanten beschrieben (in der durch eine geltende Spezifikation geänderten Fassung).
    2. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Spezifikation zu ändern, wenn dies aufgrund geltender gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen erforderlich ist, und der Lieferant wird den Kunden in jedem solchen Fall benachrichtigen.
  4. Lieferung
    1. Der Lieferant stellt sicher, dass jeder Lieferung der Waren ein Lieferschein beigefügt ist, auf dem das Datum der Bestellung, alle relevanten Referenznummern des Lieferanten sowie die Art und Menge der Waren aufgeführt sind.
    2. Der Lieferant liefert die Waren jederzeit an den in der Bestellung angegebenen Ort oder an einen anderen Ort, den die Parteien vereinbaren können (Lieferort), nachdem der Lieferant den Kunden darüber informiert hat, dass die Waren bereit sind.
    3. Die Lieferung ist mit dem Abschluss des Entladens der Waren am Lieferort abgeschlossen.
    4. Alle angegebenen Liefertermine sind nur ungefähre Angaben und die Lieferzeit ist nicht ausschlaggebend. Der Lieferant haftet nicht für Verzögerungen bei der Lieferung der Waren, die durch ein Ereignis höherer Gewalt oder das Versäumnis des Kunden verursacht werden, dem Lieferanten angemessene Lieferanweisungen oder andere für die Lieferung der Waren relevante Anweisungen zur Verfügung zu stellen.
    5. Wenn der Lieferant die Waren nicht liefert, beschränkt sich seine Haftung auf die Kosten und Ausgaben, die dem Kunden für die Beschaffung von Ersatzwaren ähnlicher Beschreibung und Qualität auf dem günstigsten verfügbaren Markt entstehen, abzüglich des Preises der Waren. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für die Nichtlieferung der Waren, soweit diese Nichtlieferung auf ein Ereignis höherer Gewalt oder auf das Versäumnis des Kunden zurückzuführen ist, dem Lieferanten angemessene Lieferanweisungen oder andere für die Lieferung der Waren relevante Anweisungen zur Verfügung zu stellen Waren.
    6. Wenn der Kunde die Waren nicht innerhalb von 3 (drei) Werktagen, nachdem der Lieferant dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren bereit sind, entgegennimmt, gilt dies, es sei denn, diese Nichterfüllung oder Verzögerung ist auf ein Ereignis höherer Gewalt oder die Nichterfüllung durch den Lieferanten zurückzuführen mit seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag in Bezug auf die Waren:
      1. Die Lieferung der Waren gilt um 9.00 Uhr am dritten Werktag nach dem Tag, an dem der Lieferant dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren bereit sind, als abgeschlossen. Und
      2. Der Lieferant lagert die Waren bis zur tatsächlichen Lieferung und stellt dem Kunden alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen (einschließlich Versicherung) in Rechnung.
    7. Wenn 10 (zehn) Werktage nach dem Tag, an dem der Lieferant dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren zur Lieferung bereit sind, der Kunde sie nicht tatsächlich angenommen hat, kann der Lieferant die Waren ganz oder teilweise weiterverkaufen oder anderweitig darüber verfügen und nach Abzug angemessener Lager- und Verkaufskosten dem Kunden etwaige Überschreitungen des Warenpreises in Rechnung stellen oder dem Kunden etwaige Unterschreitungen des Warenpreises in Rechnung stellen.
    8. Der Lieferant kann die Ware in Teillieferungen liefern, die gesondert in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Jede Rate stellt einen separaten Vertrag dar. Eine verspätete Lieferung oder ein Mangel an einer Teillieferung berechtigt den Kunden nicht zur Stornierung einer anderen Teillieferung.

  5. Qualität
    1. Der Lieferant gewährleistet, dass bei der Lieferung und für (i) einen Zeitraum von 60 Monaten ab dem Lieferdatum in Bezug auf den Außenrahmen, (ii) einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Lieferdatum in Bezug auf alle elektrischen Teile und ( iii) Für einen Zeitraum von 12 Monaten in Bezug auf alle anderen Bestandteile (jeweils die Gewährleistungsfrist) müssen die Waren:
      1. in allen wesentlichen Punkten mit ihrer Beschreibung und allen anwendbaren Spezifikationen übereinstimmen.
      2. frei von wesentlichen Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sein; Und
      3. von zufriedenstellender Qualität sein (im Sinne des Sale of Goods Act 1979).
    2. Vorbehaltlich Abschnitt 5.3, wenn:
      1. Der Kunde teilt dem Lieferanten während der Garantiezeit innerhalb einer angemessenen Frist nach Feststellung schriftlich mit, dass einige oder alle Waren nicht der in Abschnitt 5.1 dargelegten Garantie entsprechen.
      2. dem Lieferanten wird eine angemessene Gelegenheit gegeben, diese Waren zu prüfen; Und
      3. der Kunde (sofern vom Lieferanten dazu aufgefordert) diese Waren auf Kosten des Kunden an den Geschäftssitz des Lieferanten zurücksendet,
      4. Der Lieferant wird nach eigenem Ermessen die mangelhaften Waren (oder relevante mangelhafte Teile davon) reparieren oder ersetzen oder den Preis der mangelhaften Waren vollständig erstatten.
    3. Der Lieferant haftet nicht für die Nichteinhaltung der in Abschnitt 5.1 genannten Garantie durch die Waren, wenn:
      1. der Kunde diese Waren nach Mitteilung gemäß Ziffer 5.2 weiter nutzt;
      2. der Mangel dadurch entsteht, dass der Kunde die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen des Lieferanten hinsichtlich der Lagerung, Inbetriebnahme, Installation, Verwendung und Wartung der Waren oder (sofern keine solchen vorhanden sind) die guten Handelspraktiken diesbezüglich nicht befolgt hat;
      3. der Mangel dadurch entsteht, dass der Lieferant einer Zeichnung, einem Entwurf oder einer Spezifikation des Kunden Folge leistet;
      4. der Kunde Änderungen oder Reparaturen an solchen Waren ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten durchführt;
      5. der Mangel ist auf normale Abnutzung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit oder anormale Lager- oder Arbeitsbedingungen zurückzuführen; oder
      6. Die Waren weichen von ihrer Beschreibung und den geltenden Spezifikationen ab, weil Änderungen vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass sie den geltenden gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen entsprechen.
    4. Sofern in dieser Klausel 5 nichts anderes bestimmt ist, haftet der Lieferant gegenüber dem Kunden nicht für die Nichteinhaltung der in Klausel 5.1 dargelegten Garantie durch die Waren.
    5. Die in den Abschnitten 13 bis 15 des Sale of Goods Act 1979 enthaltenen Bestimmungen sind, soweit gesetzlich zulässig, vom Vertrag ausgeschlossen.
    6. Diese Bedingungen gelten für alle vom Lieferanten reparierten oder ersetzten Waren.

  6. Titel und Risiko
    1. Vorbehaltlich Klausel 6.2 geht die Gefahr an den Waren mit Abschluss der Lieferung auf den Kunden über.
    2. Das Eigentum an den Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn der Lieferant die vollständige Zahlung (in bar oder in verfügbaren Mitteln) für die Waren erhalten hat.
    3. Bis das Eigentum an den Waren auf den Kunden übergegangen ist, muss der Kunde:
      1. die Waren getrennt von allen anderen Waren im Besitz des Kunden zu lagern, sodass sie eindeutig als Eigentum des Lieferanten erkennbar bleiben;
      2. keine Kennzeichnungen oder Verpackungen auf oder im Zusammenhang mit den Waren entfernen, verunstalten oder verdecken;
      3. die Waren in zufriedenstellendem Zustand zu halten und sie ab dem Lieferdatum zum vollen Preis gegen alle Risiken zu versichern;
      4. den Lieferanten unverzüglich benachrichtigen, wenn bei ihm eines der in Abschnitt 9.1(b) bis Abschnitt 9.1(d) aufgeführten Ereignisse auftritt; Und
      5. Geben Sie dem Lieferanten die Informationen, die der Lieferant von Zeit zu Zeit vernünftigerweise verlangen kann, und zwar in Bezug auf:
        1. die Güter; Und
        2. die aktuelle Finanzlage des Kunden.
    4. Bevor das Eigentumsrecht an den Waren auf den Kunden übergeht, kann der Lieferant jederzeit verlangen, dass der Kunde alle in seinem Besitz befindlichen Waren abliefert und, wenn der Kunde dies nicht unverzüglich tut, die Räumlichkeiten des Kunden oder eines Dritten betritt, in denen sich die Waren befinden Güter werden eingelagert, um sie wiederzugewinnen.

  7. Preis und Bezahlung
    1. Der Preis der Waren ist der in der Bestellung angegebene Preis oder, falls kein Preis angegeben ist, der Preis, der in der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen veröffentlichten Preisliste des Lieferanten festgelegt ist.
    2. Der Lieferant kann durch Mitteilung an den Kunden jederzeit bis zu 5 (fünf) Werktage vor der Lieferung den Preis der Waren erhöhen, um etwaigen Kostensteigerungen der Waren Rechnung zu tragen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:
      1. alle Faktoren, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen (einschließlich Wechselkursschwankungen, Erhöhungen von Steuern und Abgaben sowie Erhöhungen der Arbeits-, Material- und anderen Herstellungskosten);
      2. jede Anfrage des Kunden, die Liefertermine, Mengen oder Arten der bestellten Waren oder die Spezifikation zu ändern; oder
      3. jede Verzögerung, die durch Anweisungen des Kunden oder durch das Versäumnis des Kunden verursacht wird, dem Lieferanten angemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen zu geben.
    3. Der Preis der Ware:
      1. Ausgenommen sind Beträge der Mehrwertsteuer (MwSt.), die der Kunde zusätzlich zum geltenden Satz an den Lieferanten zu zahlen hat, vorbehaltlich des Erhalts einer gültigen Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer; Und
      2. Ausgenommen sind die Kosten und Gebühren für Verpackung, Versicherung, Transport und Installation (sofern zutreffend) der Waren, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
    4. Sofern der Lieferant nichts anderes schriftlich vereinbart hat, muss die Zahlung der Waren vor der Lieferung, wie in der Bestellung angegeben, auf das vom Lieferanten schriftlich angegebene Bankkonto erfolgen, und der Zeitpunkt der Zahlung ist ausschlaggebend für den Vertrag.
    5. Wenn der Kunde eine vertragsgemäße Zahlung an den Lieferanten nicht bis zum Fälligkeitsdatum leistet, muss der Kunde, ohne Einschränkung der Rechtsmittel des Lieferanten gemäß Ziffer 9, ab dem Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung des überfälligen Betrags Zinsen auf den überfälligen Betrag zahlen , ob vor oder nach dem Urteil. Zinsen gemäß dieser Klausel 7.6 fallen täglich in Höhe von 4 % pro Jahr über dem Basiszinssatz der Bank of England an, jedoch in Höhe von 4 % pro Jahr für jeden Zeitraum, in dem dieser Basiszinssatz unter 0 % liegt, und der Lieferant kann die Lieferung aussetzen die Ware bis zur vollständigen Bezahlung zurück.
    6. Alle im Rahmen des Vertrags geschuldeten Beträge sind in voller Höhe ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Abzug oder Einbehalt (mit Ausnahme eines gesetzlich vorgeschriebenen Abzugs oder Einbehalts von Steuern) zu zahlen.

  8. Haftungsbeschränkung
    1. Verweise auf die Haftung in dieser Klausel 8 umfassen jede Art von Haftung, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergibt, einschließlich der Haftung aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), falscher Darstellung, Rückerstattung oder anderweitig.
    2. Keine Bestimmung im Vertrag schränkt die Haftung ein, die gesetzlich nicht eingeschränkt werden kann, einschließlich der Haftung für:
      1. Tod oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit verursacht wurden;
      2. Betrug oder betrügerische Falschdarstellung;
      3. Verstoß gegen die in Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979 enthaltenen Bestimmungen; oder
      4. fehlerhafte Produkte gemäß dem Consumer Protection Act 1987.
    3. Vorbehaltlich Klausel 8.3 darf die Gesamthaftung des Lieferanten gegenüber dem Kunden im Rahmen dieses Vertrags den Gesamtpreis der Waren nicht überschreiten.
    4. Vorbehaltlich Ziffer 8.3 sind folgende Schadensarten gänzlich ausgeschlossen:
      1. entgangener Gewinn;
      2. Umsatz- oder Geschäftsverlust;
      3. Verlust von Vereinbarungen oder Verträgen;
      4. Verlust der erwarteten Ersparnisse;
      5. Nutzungsausfall oder Beschädigung von Software, Daten oder Informationen;
      6. Verlust oder Beschädigung des Firmenwerts; Und
      7. indirekter Schaden oder Folgeschaden.
    5. Diese Klausel 8 gilt auch nach Beendigung des Vertrags.

  9. Beendigung
    1. Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann der Lieferant diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn:
      1. Der Kunde begeht einen wesentlichen Verstoß gegen eine Vertragsbedingung und (sofern ein solcher Verstoß behebbar ist) versäumt er es, diesen Verstoß innerhalb von 10 (zehn) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung zu beheben;
      2. Der Kunde ergreift Schritte oder Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Verwaltung, der vorläufigen Liquidation oder einem Vergleich oder einer Vereinbarung mit seinen Gläubigern (außer im Zusammenhang mit einer zahlungsfähigen Umstrukturierung), der Erlangung eines Moratoriums oder der Liquidation (sei es freiwillig oder auf Anordnung des Kunden). Gericht, es sei denn, es handelt sich um eine zahlungsfähige Umstrukturierung), die Ernennung eines Insolvenzverwalters für eines seiner Vermögenswerte oder die Einstellung der Geschäftstätigkeit oder, wenn der Schritt oder die Maßnahme in einer anderen Gerichtsbarkeit erfolgt, im Zusammenhang mit einem analogen Verfahren in der betreffenden Gerichtsbarkeit ;
      3. Der Kunde setzt die Weiterführung seines gesamten Geschäfts oder eines wesentlichen Teils davon aus, droht mit der Aussetzung, stellt ein oder droht mit der Einstellung; oder
      4. sich die finanzielle Lage des Kunden soweit verschlechtert, dass begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass seine Fähigkeit, die Vertragsbedingungen in Kraft zu setzen, gefährdet ist.
    2. Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe kann der Lieferant die Bereitstellung der Waren gemäß dem Vertrag oder einem anderen Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten aussetzen, wenn beim Kunden eines der in Abschnitt 9.1(b) bis Abschnitt 9.1 aufgeführten Ereignisse auftritt. d) oder der Lieferant Grund zur Annahme hat, dass der Kunde im Begriff ist, einer dieser Bedingungen zu unterliegen, oder wenn der Kunde einen im Rahmen dieses Vertrags fälligen Betrag am Fälligkeitstag nicht zahlt.
    3. Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe kann der Lieferant den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Kunden mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde einen im Rahmen des Vertrags geschuldeten Betrag nicht am Fälligkeitstag zahlt.
    4. Bei Beendigung des Vertrags aus irgendeinem Grund hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich alle ausstehenden, unbezahlten Rechnungen und Zinsen des Lieferanten zu zahlen. Für gelieferte Waren, für die jedoch keine Rechnung eingereicht wurde, muss der Lieferant eine Rechnung einreichen, die er zu zahlen hat sind vom Kunden sofort nach Erhalt zahlbar.
    5. Die Kündigung oder der Ablauf des Vertrags, wie auch immer sie erfolgt, berührt nicht die Rechte und Rechtsmittel der Parteien, die zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Ablaufs entstanden sind, einschließlich des Rechts, Schadensersatz in Bezug auf Vertragsverletzungen zu fordern, die bei oder vor dem Vertrag bestanden Datum der Kündigung oder des Ablaufs.
    6. Jede Bestimmung des Vertrags, die ausdrücklich oder stillschweigend dazu bestimmt ist, bei oder nach der Kündigung oder dem Ablauf des Vertrags in Kraft zu treten oder in Kraft zu bleiben, bleibt in vollem Umfang in Kraft und wirksam.

  10. höhere Gewalt
    1. Keine Partei verstößt gegen den Vertrag oder haftet anderweitig für eine Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen verlängert sich angemessen. Wenn die Verzögerung oder Nichterfüllung 4 (vier) Monate andauert, kann die nicht betroffene Partei den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gegenüber der betroffenen Partei kündigen.
  11. Allgemein
    1. Abtretungen und andere Geschäfte.
      1. Der Lieferant kann jederzeit alle oder einzelne seiner Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, delegieren, ein Treuhandverhältnis eröffnen oder auf andere Weise damit umgehen.
      2. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist es dem Kunden nicht gestattet, einzelne oder alle seiner Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag abzutreten, zu übertragen, zu verpfänden, zu belasten, an Unterauftragnehmer zu vergeben, zu delegieren, ein Treuhandverhältnis zu eröffnen oder auf andere Weise damit umzugehen.
    2. Vertraulichkeit.
      1. Jede Partei verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung oder Ablauf des Vertrags vertrauliche Informationen über das Geschäft, Vermögenswerte, Angelegenheiten, Kunden, Mandanten oder Lieferanten der Vertragspartei an Dritte weiterzugeben anderen Partei, sofern dies nicht in Abschnitt 11.2(b) zulässig ist.
      2. Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegen:
        1. an seine Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter, Auftragnehmer, Subunternehmer oder Berater, die diese Informationen kennen müssen, um die Rechte der Partei auszuüben oder ihre Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter, Auftragnehmer, Subunternehmer oder Berater, denen sie die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegt, diese Klausel 11.2 einhalten; Und
        2. soweit gesetzlich vorgeschrieben, an ein zuständiges Gericht oder eine Regierungs- oder Regulierungsbehörde.
      3. Keine Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei für andere Zwecke als zur Ausübung ihrer Rechte und zur Erfüllung ihrer Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verwenden.
    3. Ganze Vereinbarung.
      1. Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar.
      2. Jede Partei erkennt an, dass sie sich beim Abschluss des Vertrags nicht auf Erklärungen, Zusicherungen, Zusicherungen oder Gewährleistungen (ob vorsätzlich oder fahrlässig abgegeben) verlässt, die nicht im Vertrag enthalten sind. Jede Partei stimmt zu, dass sie keinen Anspruch auf unschuldige oder fahrlässige Falschdarstellungen oder fahrlässige Falschdarstellungen aufgrund einer Aussage im Vertrag hat.
    4. Variation. Änderungen dieses Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von den Parteien (oder ihren bevollmächtigten Vertretern) unterzeichnet werden.
    5. Verzicht.
      1. Sofern in Abschnitt 2.4 nichts anderes bestimmt ist, ist ein Verzicht auf Rechte oder Rechtsbehelfe nur dann wirksam, wenn er schriftlich erfolgt, und gilt nicht als Verzicht auf spätere Rechte oder Rechtsbehelfe.
      2. Eine Verzögerung oder Nichtausübung oder die einzelne oder teilweise Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels führt nicht zum Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel und verhindert oder beschränkt auch nicht die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels.
    6. Abfindung. Sollte eine Bestimmung oder Teilbestimmung des Vertrags ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, gilt sie als gestrichen, hat jedoch keinen Einfluss auf die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des übrigen Vertrags. Sollte eine Bestimmung des Vertrags gemäß dieser Klausel 11.6 als gestrichen gelten, werden die Parteien nach Treu und Glauben verhandeln, um eine Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die im größtmöglichen Umfang dem beabsichtigten wirtschaftlichen Ergebnis der ursprünglichen Bestimmung entspricht.
    7. Hinweise.
      1. Jede Mitteilung an eine Partei im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag bedarf der Schriftform und muss wie folgt lauten:
        1. wird persönlich oder per frankierter First-Class-Post oder einem anderen Zustelldienst am nächsten Werktag am eingetragenen Firmensitz (sofern es sich um ein Unternehmen handelt) oder am Hauptgeschäftssitz (sofern es sich um ein Unternehmen handelt) zugestellt.
      2. Jede Mitteilung gilt als zugegangen:
        1. bei persönlicher Zustellung zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Mitteilung an der richtigen Adresse;
        2. bei Versand per frankierter First-Class-Post oder einem anderen Zustelldienst am nächsten Werktag um 9.00 Uhr am zweiten Werktag nach der Aufgabe.
      3. Diese Klausel gilt nicht für die Zustellung von Verfahren oder anderen Dokumenten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder gegebenenfalls eines Schiedsverfahrens oder einer anderen Methode der Streitbeilegung.
    8. Rechte Dritter. Der Vertrag begründet keinerlei Rechte gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 zur Durchsetzung einer Vertragsbedingung.
    9. Geltendes Recht. Der Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder im Zusammenhang mit ihm oder seinem Gegenstand oder Zustandekommen ergeben, unterliegen dem Recht von England und Wales und werden in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt.
    10. Zuständigkeit. Jede Partei stimmt unwiderruflich zu, dass die Gerichte von England und Wales die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung aller Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) haben, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder seinem Gegenstand oder Zustandekommen ergeben.